Viele Banken sind ungerechtfertgt bereichert!
1. Voraussetzungen:
a) Wurde
Ihnen als Verbraucher ein Immobiliendarlehen vom Darlehensgeber, also von
einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft, gekündigt?
b) War das
Darlehen durch Grundschuld oder Hypothek im Grundbuch gesichert (Dies ist
regelmäßig der Fall)?
c) Mussten
Sie dafür Verzugszinsen und eine
Vorfälligkeitsentschädigung zahlen?
Diese Forderung
wurde über Jahrzehnte hinweg von den Banken erhoben und wird es auch heute
noch.
2. Der Bundesgerichtshof
hat 2016 in zwei Urteilen entschieden,
dass diese Bankenpraxis rechtswidrig ist.
Mit der Vorfälligkeitsentschädigung,
welche auf der Grundlage des vereinbarten Vertragszinses berechnet wird, verfolgt
der Darlehensgeber sein Erfüllungsinteresse. Er will so gestellt werden,
als würde das Darlehen weiter bestehen. Umgekehrt stellt er das
Darlehenskapital aber nicht mehr zur Verfügung.
Der Darlehensgeber
hat nach seiner Darlehenskündigung gegen den Darlehensnehmer
keinen Anspruch auf das Erfüllungsinteresse.
Der Bundesgerichtshof
hat unter ausführlicher Würdigung der Gesetzeslage und der Gesetzesmaterialien
ausgeführt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Rückgriff auf den Vertragszins
nach der Kündigung der Bank grundsätzlich ausgeschlossen ist und damit dem
Darlehensgeber auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, die den Vertragszins
für die Zeit von der wirksamen Kündigung an bis zum Ende der Zinsfestschreibung
enthält, versagt ist.
Der Darlehensgeber
kann in diesen Fällen nur noch den gesetzlich vorgesehenen
Zinssatz von 2,5 % aus dem noch offenen Darlehenskapital zuzüglich
Zinsen und Kosten verlangen.
Diese Regelung
wurde vom Gesetzgeber übrigens auf Wunsch der Kreditwirtschaft nach
einfacher und praktikabler Berechnung eingeführt, weil die
Kreditwirtschaft die vom Bundesgerichtshof entwickelten Lösung zur Schadensberechnung als unpraktikabel und
schwer umsetzbar bemängelt hatte.
Einen Anspruch
auf Vorfälligkeitsentschädigung in höherem Umfang billigt der Gesetzgeber
dem Darlehensgeber nur in den Fällen zu, in denen der Darlehensnehmer den
Darlehensvertrag vorzeitig kündigt, nicht aber im Anwendungsbereich des
§ 497 BGB a. F. Diese Rechtslage hat sich auch nach dem 10.06.2010 nicht geändert.
In beiden
Urteilen hat sich der BGH auch ausführlich damit auseinandergesetzt, dass
dies im Einzelfall für die Bank zu nicht
zufriedenstellenden Ergebnissen führen kann, diese Folge aber vom
Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen
worden ist.
3. Nachdem
die Rechtsprechung die Vorfälligkeitsentschädigung und die Nichtabnahmeentschädigung
in ständiger Rechtsprechung gleich behandelt, gelten die vom BGH dargelegten
Gründe auch für den Fall, dass ein so genanntes Forwarddarlehen
abgeschlossen und später nicht abgenommen wurde und der Darlehensgeber daraufhin
wegen Verzuges das Darlehen selbst gekündigt hat.
4. Fazit:
Alle unter
den oben genannten Voraussetzungen in Rechnung gestellten Vorfälligkeitsentschädigungen
der letzten zehn Jahre sind damit ohne Rechtsgrund erfolgt und können
zurückgefordert werden. Ältere Vorgänge scheitern an der Verjährungsfrist.
Gleiches gilt unter den oben genannten Voraussetzungen für die Nichtabnahmeentschädigungen.
In diesen
Fällen verlangen Banken regelmäßig Ersatz ihrer entgangenen Zinsen,
ohne jemals dafür eine Gegenleistung erbracht zu haben.
Die Unterschiede
zwischen dem gesetzlich begrenzten Zinssatz von 2,5 Prozentpunkten
einerseits und der Vorfälligkeitsentschädigung / Nichtabnahmeentschädigung
auf der Basis des Vertragszinses können schon beim normalen Häuslebauer-Kredit hoch fünfstellig sein.
In einem
Fall, der mir gerade auf dem Tisch liegt, verlangt die Bank das 10-fache!
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