Mittwoch, 14. Dezember 2016

Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen

Zum ersten Mal hat ein Oberlandesgericht einem Unternehmer einen Anspruch auf Rückforderung von Bearbeitungsgebühren im Rahmen eines Unternehmerdarlehens zugesprochen.

Der Kläger  betreibt die  Projektentwicklung von Immobilien. Zum Erwerb diverser Immobilien hatte er bei der beklagten Bank im Jahr 2005 ein Darlehen aufgenommen, für welches ihm eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 18.500 € in Rechnung gestellt worden war.

Die beklagte Bank berief sich auf die Regelungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Kläger dagegen vertrat die Auffassung, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren in den AGB gegen § 307 Absatz 1, S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main  hat dem Kläger Recht gegeben.

Dazu hat das Gericht ausgeführt, dass auch bei einem Unternehmer der Darlehensgeber mit der Darlehensgewährung keine sonstige rechtliche Leistung erbringt, für die eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung verlangt werden könnte.

Die Bearbeitung des Darlehensantrages,  Prüfung der Bonität, Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, Vertragsgespräche,  das Erarbeiten eines Darlehensangebotes,  die Beratung des Kunden und schließlich auch die  Bereitstellung der Darlehensmittel seien nicht gesondert zu vergüten, sondern erfolgten ausschließlich im eigenen Interesse der Bank.
Die Bank konnte auch nicht darlegen, dass die Bearbeitungsgebühr zwischen den Parteien "verhandelt" worden sei.  Das hätte nach Auffassung des  Oberlandesgerichts zur Voraussetzung gehabt, dass die Bank bereit gewesen wäre, ihre Vertragsklauseln zur Disposition zu stellen.

Die Klausel hat somit der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3, S. 1 BGB nicht standgehalten.

Das Gericht hat darauf abgestellt, dass durch die Regelung in den AGB der Bank  auch der unternehmerisch tätige Darlehensnehmer in treuwidriger Weise unangemessen benachteiligt wird, weil die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Die von der Bank entfalteten Tätigkeiten stellen vielmehr ausschließlich solche dar, die Bank im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auch der Argumentation der Bank, es würde sich bei dem Bearbeitungsentgelt um eine kontrollfreie Preishauptabrede handeln, eine Absage erteilt.

Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass der Rückforderungsanspruch des Klägers noch nicht verjährt gewesen ist, weil die kenntnisabhängige Verjährungsfrist gemäß § 199Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat. Zuvor sei keinem Darlehensnehmer die Erhebung einer Rückforderungsklage  zumutbar gewesen. Das OLG berief sich dabei auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2014 – Az. XI ZR 348/13.

Dem Kläger wurde außerdem ein Anspruch auf Nutzungsersatz zugebilligt, welche die Beklagte aus dem Bearbeitungskosten tatsächlich gezogen hatte. Dass die Bank aus  dem von ihr vereinnahmten Geld Nutzungen zieht, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Das Gericht hat die Höhe der Nutzungsentschädigung mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz festgestellt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Damit  ist die Chance von Unternehmern,  welche Bearbeitungsgebühren von Darlehen zu unternehmerischen Zwecken bezahlt haben, auf Erfolg bei der Rückforderung erheblich gewachsen.
Nachdem das Gericht den Eintritt der Verjährung für Ansprüche, die bis Ende 2011 entstanden sind, mit Ablauf des Jahres 2011 angenommen hat, sind alle noch nicht rechtshängig gemachten Ansprüche bis einschließlich 2012 bereits verjährt. Ansprüche aus 2013 verjähren am Jahresende   2016.

Bearbeitungsentgelte, die Unternehmer ab 2014 gezahlt haben, können noch im ganzen Jahr 2017 zurückverlangt werden.

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