Wieder das bekannte Spiel von Banken, die Auseinandersetzung zum Recht auf Widerruf alter Verbraucherdarlehen durch alle Instanzen zu treiben und unnötige Kosten zu produzieren, in der Hoffnung, dass dem Kreditnehmer das Geld ausgeht oder der Mut verläßt oder beides. Kurz vor dem seit langem anberaumten Termin vor dem BGH werden dann Vergleichsgespräche geführt, die man schon wesentlich früher hätte führen können.
Es ist offensichtlich, dass es zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausübung eines Widerrufs seiner Vertragserklärung durch den Verbraucher treuwidrig ist oder nicht, keine höchstrichterliche Entscheidung geben soll. Die Banken tragen dies in jedem Prozess gebetsmühlenhaft vor, haben dann aber nicht den Mumm, sich einer Entscheidung des BGH zu stellen.
Die befürchtete Entscheidung zugunsten der Verbraucher soll offensichtlich auf Biegen und Brechen verhindert werden.
Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 195/2015 vom 27.11.2015
Terminverlegung in Sachen XI ZR 180/15 (Streit um
treuwidrige Ausübung eines
Verbraucherwiderrufsrechts)
LG Hamburg – Urteil vom 4. Juni 2014 – 307 O 139/12
Hanseatisches OLG Hamburg – Urteil vom 2. April 2015 – 13
U 87/14
Der Verhandlungstermin am 1. Dezember 2015, 9.00 Uhr, ist
auf Antrag der Parteien verlegt worden auf den 15. Dezember 2015, 9.00 Uhr
(siehe auch Pressemitteilung 175/2015).
Karlsruhe, den 27. November 2015
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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